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Eurojuris ist ein führendes Netzwerk europäischer Anwaltskanzleien, welches dem Klienten den Vorteil bietet, dass er durch Inanspruchnahme der Eurojuris Kanzlei vor Ort dasselbe Service erhält wie durch die Inanspruchnahme einer Großkanzlei, die über mehrere Filialkanzleien in verschiedenen Ländern verfügt. Partner von Eurojuris Im Netzwerk Eurojuris International sind mehr als 700 Kanzleien aus allen Nationen der Europäischen Union zusammengeschlossen und ist Eurojuris in 19 verschiedenen Ländern für den Klienten verfügbar.
Darüberhinaus bestehen enge Kontakte mit Kanzleien in den Vereinigten Staaten sowie Lateinamerika. Die Mehrsprachigkeit unserer Kanzlei – wir korrespondieren in Englisch, Französisch, Italienisch, Spanisch und Portugiesisch – versetzt Sie in die Lage, durch unsere Hilfe bei außergerichtlichen Tätigkeiten in den jeweiligen Ländern, sei es bei Gesellschaftsgründungen, Eintreibung von offenen Forderungen gegenüber Geschäftspartnern, bei transport-, handelsvertreter- und verkehrsrechtlichen Problemen direkt zu intervenieren. weitere Partnerschaften Weiters ist unsere Kanzlei Mitglied der Europäischen Vereinigung von Schadenersatzjuristen, welche ebenfalls als Netzwerk für die Durchsetzung verschiedenster Schadenersatzansprüche konstruiert ist und bereits über 400 Mitgliedskanzleien in 13 EU-Ländern und 15 Nicht-EU-Ländern verfügt. Grenzüberschreitende Rechtsdurchsetzung Unternehmen sind aufgrund grenzüberschreitender Lieferungen in der EU vermehrt gezwungen, ihre Ansprüche gegenüber ausländischen Vertragspartnern durchzusetzen. Auch Konsumenten entstehen Ansprüche durch mangelhafte oder gar nicht aus dem Ausland gelieferte Waren. Um hier eine raschere Anspruchsdurchsetzung zu ermöglichen, wurden verschiedene gesetzliche Rahmenbedingungen geschaffen, welche im wesentlichen vier Verordnungen umfassen: Verordnung (EG Nr. 861/2007) Europäisches Bagatellverfahren
Diese Verordnung ist mit 01. Jänner 2009 in Kraft getreten und gilt für grenzüberschreitende Zivil- und Handelssachen, bei denen der Streitwert unter € 2.000,00 liegt. Damit können - alternativ zum nationalen Gerichtsverfahren - grenzüberschreitende Streitigkeiten bis € 2.000,00 einfach, kostengünstig und schnell beigelegt werden. Der Beklagte muss innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung einer solchen Klage antworten, das Gericht muss dann innerhalb von weiteren 30 Tagen nach Erhalt der Antwort ein Urteil erlassen oder die Parteien zu einer mündlichen Verhandlung laden. Verordnung (EG Nr. 1896/2006) Europäisches Mahnverfahren / Europäisches Zahlungsbefehl
Mit 12.12.2008 trat das Europäische Mahnverfahren und damit der Europäische Zahlungsbefehl in Kraft. Grundlage sind hier bezifferte Geldforderungen, die bei Einreichung der Klage bereits fällig sind. Der Vorteil besteht darin, dass für dieses Mahnverfahren ein Höchstbetrag nicht vorgesehen ist. Hier wird auf Antrag des Klägers ein Europäischer Zahlungsbefehl erlassen, gegen welchen der Beklagte innerhalb von 30 Tagen Einspruch erheben kann. Verordnung (EG Nr. 805/2004) Europäischer Vollstreckungstitel
Der Vorteil dieses Vollstreckungstitels liegt darin, dass es dem Kläger möglich ist einen EU-weit geltenden Exekutionstitel unter gewissen Voraussetzungen zu erlangen, der in allen anderen Mitgliedstaaten wir ein inländisches Urteil vollstreckt werden muss, ohne hiefür ein langwieriges, kostenintensives Anerkennungsverfahren zu führen. Verordnung (EG Nr. 44/2001) Gerichtliche Zuständigkeit, sowie Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
Mit Ausnahme von Ehesachen, Erbrecht und insolvenzrechtlichen Verfahren ist diese Verordnung dann anzuwenden, wenn einer der Streitteile seinen Wohnsitz/Sitz in einem Mitgliedsstaat der EU hat. So kann beispielsweise der Vertragspartner bei Vorliegen bestimmter Umstände auch in einem anderen Mitgliedsstaat geklagt werden, etwa beim Erfüllungsort eines Vertrages. Für den Konsumenten besteht der Vorteil darin, dass er seine Ansprüche vor seinem Wohnsitzgericht einklagen kann. Die aufgrund dieses Verfahrens ergangenen Urteile sind in einem anderen Mitgliedsstaat anzuerkennen und ebenfalls für vollstreckbar zu erklären. Liegenschaftskauf / Wohnungskauf im Ausland Oftmals ergibt sich die Situation, dass im Ausland eine Immobilie erworben werden soll. Unsere Kanzlei ist im Rahmen der europäischen Anwaltspartnerschaft Eurojuris mit ausländischen Rechtsanwaltskanzlein verbunden. Unsere Kanzlei ist daher in der Lage, auch aufgrund ihrer Mehrsprachigkeit, Unterstützung bei Wohnungs- und Liegenschaftskäufen im Bereich der EU, insbesondere in Italien, Frankreich, Spanien, aber auch außerhalb der EU, in Kroatien anzubieten.
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